Reclam und das 'Klassiker-Jahr' 1867

1867 begann gleichsam eine neue Zeitrechnung im Hause Reclam, denn mit der Etablierung und erfolgreichen Fortführung der Universal-Bibliothek begründete der Verlag seinen Weltruhm. Drei Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung aus den Jahren 1837, 1845 und 1856 bildeten die gesetzliche Grundlage für die Universal-Bibliothek. Der Beschluss von 1856 aber war der bedeutendste, weil erst mit ihm die Werke derjenigen Autorinnen und Autoren am 10. November 1867 ‚gemeinfrei‘ wurden, die vor dem 9. November 1837 gestorben waren. Fortan mussten keine Vergütungen gezahlt oder Nutzungsrechte gekauft werden. Im Königreich Sachsen wurde der Bundesbeschluss von 1856 erst durch ein entsprechendes Gesetz von 1864 wirksam.

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

Bundesbeschluss vom 6.11.1856 (§ 296)

 

9. oder 10. November 1867?

An welchem Tag des Jahres 1867 wurden Werke von Autorinnen und Autoren 'gemeinfrei'?

Bis in unsere Tage findet man in Veröffentlichungen zu dieser Frage immer wieder zwei Daten - den 9. oder den 10. November 1867. Der beste Weg, diese Frage zweifelsfrei zu klären, besteht darin, sich den Original-Quellen zuzuwenden. Sie stehen als Digitalisate im Internet zur Verfügung. Das o. g. Dokument vom 06.11.1856 nimmt Bezug auf die beiden vorangegangenen Beschlüsse vom 09.11.1837 und vom 19.06.1845. 1837 war die Schutzfrist auf 10 Jahre festgelegt worden. 1845 wurde diese Frist auf 30 Jahre verlängert. In beiden Beschlüssen war jedoch die Frage offengeblieben, wie es sich mit dem Schutz der Werke derjenigen Autorinnen und Autoren verhält, die vor dem 09.11.1837 gestorben waren. Diese Frage beantwortete erst der Beschluss vom 06.11.1856 in dem oben zitierten Wortlaut. Dieser besagt, dass der Schutz der betreffenden Werke "noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt". Das ist eine eindeutige Aussage: Der Schutz bestand noch bis zum Ende des 09.11.1867, oder anders: Er bestand bis zum 09.11.1867, 24.00 Uhr, oder anders: Der letzte Geltungstag des Beschlusses von 1856 war der 09.11.1867, und damit wurden die Werke der betreffenden Autorinnen und Autoren ab dem 10.11.1867 um 00.00 Uhr 'gemeinfrei'. Zur Erläuterung: Das Wort "bis" (hier: Präposition) gibt den Zeitpunkt der Beendigung eines Zeitabschnitts an. Zwei Beispielsätze: "Der Patient lebte noch bis zum 20. Mai.". Das heißt, er starb am 20. Mai (und nicht am 19. Mai). "Die Fahrkarte ist noch bis zum 20. Mai gültig." Das heißt: Die Fahrkarte ist gültig bis einschließlich 20. Mai bzw. bis zum 20. Mai um 24 Uhr (und nicht bis zum 19. Mai um 24.00 Uhr). 

Warum wird trotz eindeutiger Formulierung in der Original-Quelle fälschlicherweise oft der 09.11.1867 als der erste Tag angegeben, an dem Werke von Autorinnen und Autoren 'gemeinfrei' geworden seien?

Dem liegt wohl die folgende kurzschlüssige Überlegung zugrunde: 1867 betrug die Schutzfrist 30 Jahre - das ist korrekt. Da nun aber der erste der drei in dieser Frage wichtigsten Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung am 09.11.1837 gefasst wurde, kann man, wenn man den Wortlaut dieses Beschlusses nicht kennt, irrtümlicherweise auf den Gedanken kommen, dass die Dreißigjahresfrist am 09.11.1837 beschlossen worden sei - was nicht der Fall ist. So entsteht der Irrtum, dass es eben jener Beschluss gewesen sei, der 30 Jahre später und damit am 09.11.1867 wirksam geworden sei. Wie dargelegt, ist der entscheidende (dritte) Beschluss mit Bezug auf die vorangegangenen Beschlüsse von 1837 und 1845 aber erst 1856 gefasst worden, und zwar im oben zitierten Wortlaut. Um solchen Irrtümern vorzubeugen, hilft nur eines: Ad fontes - zu den Quellen! 

Sollten dennoch letzte Zweifel bestehen, so beseitigt diese vollends ein Aufsatz von Rudolf Gottschall, einem engen persönlichen Freund Hans Heinrich Reclams, den er am 09.11.1867 im "Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" veröffentlichte. Er trägt den Titel "Die Classiker als Nationaleigenthum". Der erste Satz lautet: "Mit dem heutigen Tage endet das Schutzsystem auf dem Gebiete des Verlags unserer classischen Werke in Deutschland!". "Mit dem heutigen Tage", so heißt es in dem Aufsatz, endete das Schutzsystem - also mit dem Ende des Tages der Veröffentlichung des Aufsatzes und somit am 09. November 1867 um 24.00 Uhr. Dass die Werke der betreffenden Autorinnen und Autoren 'gemeinfrei' wurden, galt demzufolge ab dem 10.11.1867 um 00.00 Uhr. Quod erat demonstrandum.

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

Rudolf Gottschall: "Die Classiker als Nationaleigenthum", in: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" vom 09.11.1867, S. 2870

Natürlich kann man beide Tage feiern - den 09. November 1867 als den Tag, mit welchem das Schutzsystem auslief bzw. als den letzten Tag, an dem es noch galt, so wie es bereits Rudolf Gottschall getan hat, und den 10. November 1867 als den Tag, an dem die betreffenden Autorinnen und Autoren 'gemeinfrei' wurden. Falsch ist jedoch die Aussage, dass Letzteres bereits am 09. November 1867 geschehen sei.

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

Auszug aus dem Aufsatz von Rudolf Gottschall im Börsenblatt vom 09.11.1867

 

Aufsatz, unter anderem zum Thema 9. oder 10. November 1867
Hans-Jochen Marquardt: 150 Jahre Reclams Universal-Bibliothek. Eine Erinnerung an die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Gründung und an ihre Entwicklung bis 1945, in: Leipziger Almanach 2015 / 2016, hg. vom Stadtarchiv Leipzig, Leipziger Universitätsverlag GmbH 2017 [erschienen im April 2018; Manuskriptabschluss: Januar 2017], S. 83-118, insbesondere S. 87-98.
150 Jahre Reclams Universal-Bibliothek.pdf (2.18MB)
Aufsatz, unter anderem zum Thema 9. oder 10. November 1867
Hans-Jochen Marquardt: 150 Jahre Reclams Universal-Bibliothek. Eine Erinnerung an die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Gründung und an ihre Entwicklung bis 1945, in: Leipziger Almanach 2015 / 2016, hg. vom Stadtarchiv Leipzig, Leipziger Universitätsverlag GmbH 2017 [erschienen im April 2018; Manuskriptabschluss: Januar 2017], S. 83-118, insbesondere S. 87-98.
150 Jahre Reclams Universal-Bibliothek.pdf (2.18MB)

 

Ankündigung und Erscheinen des ersten Heftes der Universal-Bibliothek

Auf den 10. November 1867 hatten Anton Philipp Reclam (1807-1896) und sein Sohn Hans Heinrich Reclam (1840-1920) mit der Gründung der Universal-Bibliothek hingearbeitet, so dass sofort, ohne auch nur einen Tag Verzögerung, am 10.11.1867 mit der Veröffentlichung von 'gemeinfrei' gewordenen Werken in der Universal-Bibliothek begonnen werden konnte.

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

Börsenblatt vom 13. November 1867: Ankündigung der "Universal-Bibliothek" (ganz unten rechts im Bild, Position 10077)

 

Zum frühestmöglichen Zeitpunkt für deren Druck, also am 10. November 1867, erschien die Nr. 1 von „Reclams Universal-Bibliothek“, „Faust. Eine Tragödie von Goethe. Erster Theil“.

 

Johann Wolfgang Goethe: Faust. Eine Tragödie. Erster Theil (Reclams Universal-Bibliothek, Nr. 1), Erste Auflage, Leipzig 1867 (Exemplar des Stadtgeschichtlichen Museums Leipzig); Fotografie: Marko Kuhn (2016)

Erste Auflage der RUB-Nummer 1, gedruckt im Juli 1867, ausgeliefert am 10. November 1867

Das Heft war lt. Auflagenbuch schon im Juli 1867 in 5000 Exemplaren gedruckt worden, ebenso wie der zweite Teil des „Faust“, die Nr. 2 der Universal-Bibliothek. Bereits im Mai 1867 war in 3000 Exemplaren die Nr. 3 gedruckt worden, Lessings „Nathan der Weise“.

Allerdings waren schon zwischen März 1865 und April 1867 insgesamt 25 Shakespeare-Dramen als RUB-Hefte gedruckt worden. Von Mai 1867 bis September 1867 folgten weitere 28 Nummern (= 27 Titel) mit Werken anderer Autoren, so dass vor dem 10. November 1867 alles in allem 53 RUB-Nummern (= 52 Titel) gedruckt vorlagen.

Die ältesten RUB-Hefte waren also nicht die berühmten Nummern 1 und 2 der Reihe mit den beiden Teilen von Goethes „Faust“-Drama. Vielmehr belegen diese in der Reihenfolge des Erstdrucks erst die Plätze 34 und 35.

 

 

Copyright: Verlag Philipp Reclam jun. Stuttgart

Erste Seite des Auflagenbuchs mit den Darlegungen zu den RUB-Nummern 1 bis 7

 

Die Universal-Bibliothek ist heute die älteste noch existierende deutschsprachige Taschenbuchreihe. Unter ihren Vorläufern befanden sich z.B. in Carl Joseph Meyers Bibliographischem Institut die „Miniatur-Bibliothek der Deutschen Classiker“ (187 Bände mit 17 Supplementen, 1827-1834), die auch als „Cabinets-Bibliothek der deutschen Classiker“ gedruckt wurde, und die „Volksbibliothek deutscher Classiker“ im G. J. Göschen’schen Verlag.

 

Unmittelbarer Vorläufer der Universal-Bibliothek bei Reclam


Copyright: Verlag Philipp Reclam jun. Stuttgart

Unmittelbarer Vorläufer der Universal-Bibliothek bei Reclam ist die zwölfbändige Ausgabe der dramatischen Werke Shakespeares von 1858. Bis zum Gründungsjahr der Universal-Bibliothek 1867 war sie in 15 Auflagen erschienen.  Auf Initiative von Hans Heinrich Reclam wurde die Shakespeare-Ausgabe im Jahr 1865 in Einzeleditionen der 25 Dramen zu je zwei Silbergroschen aufgelöst, so dass eine kleine Reihe in genau jenem Format entstand, welches zwei Jahre später auch das Format der Universal-Bibliothek werden sollte.

 

 

 

 

 


Das erste gedruckte Heft der Universal-Bibliothek war nicht die Nummer 1 der Reihe

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

Der Buchblock des ersten Heftes, "Romeo und Julie", wurde schon im März 1865 für die Nr. 5 der Universal-Bibliothek verwendet und lediglich mit deren Umschlag versehen. Analog verfuhr man mit allen 25 Dramen der Shakespeare-Reihe, da Satzspiegel und Buchformat der Shakespeare-Reihe und der Universal-Bibliothek jeweils gleich waren.

Geht man nicht nach der Serien-Nummer, sondern nach dem Datum der Drucklegung, war also Shakespeares „Romeo und Julie“ (RUB 5) vom März 1865 das erste Heft der Universal-Bibliothek. Ausgeliefert wurde es jedoch erst, wie u. a. auch RUB 1 und 2, am 10. November 1867.

 

 

 



Was konnte man eigentlich für zwei Silbergroschen kaufen?

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

 

Quelle: Die Münze. Informationen für Münzsammler und solche, die es werden wollen, Nr. 10 - Jg. 7, Oktober 1976, Berlin
Quelle: Die Münze. Informationen für Münzsammler und solche, die es werden wollen, Nr. 10 - Jg. 7, Oktober 1976, Berlin

 

"Einzeln käuflich" - Frühe Prospekte zum Konzept der Universal-Bibliothek

 

Copyright: Verlag Philipp Reclam jun. Stuttgart

Anzeige der Universal-Bibliothek in der "Leipziger Zeitung" vom 4. Februar 1868

 

Fotografie: Hans-Jochen Marquardt (2017)

"Prospect" (Seite 1) vom Juni 1868 mit der Anzeige der ersten 80 Nummern der Universal-Bibliothek (in einer der ersten gebundenen RUB-Ausgaben beider Teile von Goethes "Faust"-Drama)

 

Anton Philipp Reclam hatte, wie viele andere Verleger seiner Zeit, rechtzeitig die ungeheuren Vorteile erkannt, die das Auslaufen der Schutzfrist mit sich brachte, und - gemeinsam mit seinem Sohn Hans Heinrich Reclam (1840-1920) - daraus ein verlegerisches Programm der Volksbildung entwickelt, das seinesgleichen sucht und sich bis heute als überaus tragfähig erweist. Es gab und gibt wohl kaum einen Menschen, der in Deutschland zur Schule ging bzw. geht und nicht irgendwann einmal mit Reclams Universal-Bibliothek in Berührung gekommen ist bzw. kommt.

 

"Multa et multum" - Vieles und viel

"Viel und gut, Berücksichtigung aller berechtigten Geschmacksrichtungen, multa et multum, das ist der oberste Grundsatz des Unternehmens." (Aus einem Verlagsprospekt des Jahres 1907 für die Universal-Bibliothek, als sie bereits fast 5000 Nummern umfasste.) Vieles und viel, doch nicht alles für alle.

 

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