S a t z u n g
Präambel
Der Literarisches Museum e.V. ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich der Geschichte und Wirkung der Verlage „Literarisches Museum“ und „Philipp Reclam jun.“, insbesondere der Geschichte und Wirkung von Reclams Universal-Bibliothek, eng verbunden wissen und deren Bedeutung in Vergangenheit und Gegenwart der Öffentlichkeit vermitteln und die Forschung zur Geschichte und Wirkung dieser Verlage fördern möchten.
Nachstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 10. November 2011 in Leipzig beschlossen.
§ 1 – Name, Geschäftsjahr und Logo
1. | Der Verein führt in Anlehnung an den Gründungsnamen des Verlages (1828 in Leipzig) den Namen „Literarisches Museum e.V.“. |
2. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
3. | Die mit der Wortmarke „Literarisches Museum“ verbundene Bildmarke – die stilisierten Buchstaben „L“ und „M“ in einem geöffneten Kreis – sind in ihrer Einheit als Wort-Bild-Marke (schwarz-weiß) mit Wirkung vom 29.09.2010 (Tag der Eintragung) für die Dauer von zehn Jahren beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Gegen die Eintragung dieser Marke mit der Nr. 30 2010 017 635 ist lt. Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28.02.2011 kein Widerspruch erhoben worden. Diese geschützte Wortbildmarke bildet das Logo des Vereins. Der Verein ist legitimiert, diese Wortbildmarke zu nutzen. |
§ 2 – Der Zweck des Vereins
1. | Der Verein "Literarisches Museum e.V." mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, und zwar insbesondere die Vermittlung von Geschichte und Wirkung der Verlage "Literarisches Museum" und "Philipp Reclam jun.", vor allem die Vermittlung von Kenntnissen über Geschichte und Wirkung von Reclams Universal-Bibliothek, in der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Forschung zur Geschichte und Wirkung dieser Verlage. Dieser Zweck des Vereins entspricht den Anforderungen der §§ 52 bis 55 der Abgabenordnung. |
2. | Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: |
a) | Sammeln, Archivieren, Bewahren, Pflegen, Erschließen und Verwalten von Schrift- und Bildgut sowie Anschauungsgegenständen und weiteren Zeugnissen jeglicher Art zur Geschichte und Wirkung der Verlage „Literarisches Museum“ und „Philipp Reclam jun.“, insbesondere zur Geschichte und Wirkung von Reclams Universal-Bibliothek. Kern der Sammlungstätigkeit ist die Universal-Bibliothek von deren Gründungsjahr 1867 an. Die Initiatoren der Vereinsgründung – Priv.-Doz. Dr. habil. Hans-Jochen Marquardt (Halle/Saale), Georg Ewald (Frankfurt am Main) und Jonas Plöttner (Leipzig) – schließen mit dem Verein ggf. einen Vertrag ab, der regelt, dass sie dem Verein leihweise und projektbezogen Sammlungsobjekte ihrer umfangreichen Sammlungen der Leipziger Produktion der Universal-Bibliothek (und Umfeld) von 1867 bis 1990/91 und der Reclam-Bibliothek Leipzig (1990/91 bis 2006) zur Verfügung stellen, und zwar insbesondere für Ausstellungszwecke, für die Einrichtung einer Präsenzbibliothek mit Lesekabinett und für wissenschaftliche Arbeiten, wie z.B. für das Erstellen von Bibliographien der Universal-Bibliothek von 1867 bis 1945 und von 1975 bis 1990/91 (Leipzig) und für die Reclam-Bibliothek Leipzig. |
b) | Wissenschaftliche Katalogisierung und Dokumentation der für die genannten Schwerpunkte vorhandenen Literatur, der Dokumente, Anschauungsgegenstände und sonstigen Zeugnisse. |
c) | Ausstellungen, v.a. eine Dauerausstellung zur Universal-Bibliothek von 1867 bis 1945 und für die Zeit ab 1945 (jeweils Leipzig und Stuttgart), außerdem Wechsel- und Sonderausstellungen. |
d) | Veranstaltungen, insbesondere Lesungen, Vorträge, wissenschaftliche Konferenzen, Foren und andere Gesprächsrunden. |
e) | Unterstützung der Forschung zu den Sammelgebieten, insbesondere zu Reclams Universal-Bibliothek. |
f) | Unterstützung bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Monographien zur Geschichte des Reclam-Verlages bzw. der Universal-Bibliothek. |
g) | Veröffentlichung eigener und fremder Forschungsergebnisse sowie von Dokumenten, Dokumentationen, Berichten, Bibliographien und Verzeichnissen. |
h) | Soweit noch nicht vorhanden, öffentliche Kennzeichnung (z.B. Gedenktafeln) von Wohn- und Wirkungsstätten sowie von Gräbern der Reclam-Verleger und ihrer Familien, soweit sie sich in Leipzig befinden, und öffentliche Führungen zu diesen Stätten. |
i) | Einrichten und Pflegen einer Internet-Plattform des Vereins unter der am 27.07.2010 registrierten Adresse www.literarisches-museum.de. |
j) | Aperiodische Veröffentlichung (Druck) von Mitteilungen und / oder Arbeitsergebnissen des Vereins. |
§ 3 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 – Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 – Ausschluss von Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 – Mitgliedschaft
1. | Sowohl natürliche Personen (sofern sie volljährig sind) als auch juristische Personen können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Juristische Personen werden durch jeweils eine natürliche Person vertreten, die das Stimmrecht für die jeweilige juristische Person ausübt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die drei Initiatoren der Vereinsgründung haben – unabhängig davon, ob sie jeweils Mitglieder des Vorstands sind oder nicht – hierbei jeweils einzeln ein Vetorecht. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Nennung von Gründen ablehnen. Der Vorstand hat über den Tag der Aufnahme eine Aktennotiz anzufertigen. |
2. | Für hervorragende Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie haben freien Zutritt zu sämtlichen kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereins und beziehen ausgewählte Publikationen des Vereins vergünstigt. |
3. | Mitglieder, die, sofern das der Fall ist, Angestellte des Vereins werden, müssen zum Zweck der Vermeidung potentieller Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gegenüber dem Vorstand (es genügt ein Mitglied des gewählten Vorstands als Adressat) mit sofortiger Wirkung schriftlich ihren Austritt aus dem Verein erklären, da sie anderenfalls als Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugleich agieren würden. Kommen Mitglieder dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vorstand den Ausschluss dieser Mitglieder beschließen. |
4. | Die Mitgliedschaft erlischt: |
- | durch Tod, |
- | durch schriftliche Erklärung des Austritts zum Ende des Geschäftsjahres (§ 6, Absatz 3, dieser Satzung bleibt hiervon unberührt); die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am 31.10. des Jahres, in dem der Austritt erfolgen soll, vorliegen (es genügt ein Mitglied des gewählten Vorstands als Adressat); der Austritt bedarf keiner Begründung, |
- | durch Ausschluss, der durch den Vorstand bei Rückstand des Mitgliedsbeitrags für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre trotz Mahnung verfügt werden kann. |
Insbesondere kann auf Beschluss des Vorstands der Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein und dessen Zwecke schwer geschädigt hat. In solch einem Fall ist der Ausschluss verbunden mit uneingeschränktem Hausverbot. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der schriftlichen Begründung, welche dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief an dessen letztbekannte Adresse bekanntzugeben ist. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses mit aufschiebender Wirkung die Mitgliederversammlung um Entscheidung anrufen. Diese Berufung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der die Sache der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat. (Es genügt ein Mitglied des gewählten Vorstands als Adressat.) |
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. | Jedes Mitglied erklärt sich mit dem Beitritt bereit, die Zwecke des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied hat im Verein nur eine Stimme. Für jedes Mitglied ist die Teilnahme an kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereins kostenlos. |
2. | Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrags, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festsetzt. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat bis zum 31. März eines jeden Jahres zu erfolgen. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags erhalten die Mitglieder jährlich eine Mitgliedskarte für das laufende Geschäftsjahr. |
§ 8 – Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. | die Mitgliederversammlung |
2. | der Vorstand |
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
1. | Nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, findet eine Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Tagesordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. |
2. | Der / die Vorstandsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu ergehen und muss Ort, Zeit und eine Tagesordnung mit den anstehenden Beschlüssen enthalten. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief und / oder per E-Mail an die jeweils letztbekannte Anschrift jedes Mitglieds. Darüber, dass und an welchem Tag die Einladung versandt wurde, ist vom Vorstand eine Aktennotiz anzufertigen. |
3. | Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. |
4. | Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorstandsvorsitzenden oder durch ein von ihm / ihr beauftragtes gewähltes Vorstandsmitglied geleitet. |
5. | Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem: |
- | Wahl der Mitglieder des Vorstands, |
- | Entlastung bzw. Abberufung des Vorstands, |
- | jährliche Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, |
- | Beschluss über den Rechnungsabschluss, |
- | Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, |
- | Beratung und Beschluss über Anträge des Vorstands und von anderen Mitgliedern, |
- | Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands, |
- | Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen, |
- | Beratung und Beschluss über die Veräußerung und / oder dauerhafte Verlagerung von Sammlungsgegenständen, |
- | Beratung und Beschluss über die Auflösung des Vereins. |
6. | Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. |
7. | Anträge von Mitgliedern sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nur dann zugelassen, wenn sie dem / der Vorstandsvorsitzenden zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen oder wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem der von der Mitgliederversammlung bestätigten Tagesordnungspunkte stehen. |
8. | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Abwesende Mitglieder können dadurch an der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. (Sofern Wahlen betroffen sind, wird das Verfahren durch die Wahlordnung des Vereins geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.) Diese schriftlichen Stimmabgaben können nur durch andere Mitglieder, die dazu schriftlich bevollmächtigt wurden, an den Vorstand überreicht werden, und zwar jeweils im geschlossenen, nicht namentlich gekennzeichneten Umschlag. (Es genügt ein Mitglied des gewählten Vorstands als Adressat.) Es ist zu protokollieren, welches Mitglied zu welchem Tagesordnungspunkt ein schriftliches Votum hat überreichen lassen. |
9. | Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann am gleichen Tage eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung, wie sie für die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt war, einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, vorausgesetzt, dass in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit hingewiesen worden ist. |
10. | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit sowohl der anwesenden als auch der vertretenen Mitglieder (im Sinne von § 9, Absatz 8 dieser Satzung) gefasst. Davon ausgenommen sind Beschlüsse zu Satzungsänderungen, zur Veräußerung und / oder dauerhaften Verlagerung von Sammlungsgegenständen und zur Vereinsauflösung. |
11. | Gültige Beschlüsse können nur bis zum Ende der dritten Versammlungsstunde (Pausen eingerechnet) gefasst werden. |
12. | Veräußerung und / oder dauerhafte Verlagerung von Sammlungsgegenständen, die sich im Eigentum des Vereins befinden, bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Zuwender und vormalige Eigentümer der betreffenden Sammlungsgegenstände haben, sofern sie Mitglieder sind, bei einer solchen Abstimmung in Bezug auf die von ihnen jeweils eingebrachten Sammlungsgegenstände ein Vetorecht, von dem sie auch bei Nichtanwesenheit durch vorherige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Gebrauch machen können. (Es genügt ein Mitglied des gewählten Vorstands als Adressat.) Der Vorstand ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Mitgliederversammlung spätestens bei Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes davon in Kenntnis zu setzen. |
13. | Die Themen der Beratung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschriften zu dokumentieren und diese von dem / der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin gegenzuzeichnen. |
§ 10 – Der Vorstand
1. | Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern, und zwar aus: |
- | dem / der Vorstandsvorsitzenden, |
- | dem Stellvertreter / der Stellvertreterin des / der Vorstandsvorsitzenden und |
- | dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. |
Die gewählten Vorstandsmitglieder können zwischen den Mitgliederversammlungen maximal zwei weitere Mitglieder kooptieren, wenn das für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist. Wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied im Zeitraum zwischen zwei Vorstandswahlen ausscheidet, kann der Vorstand für das betreffende Vorstandsmitglied ein Vereinsmitglied kooptieren. In jedem dieser Fälle sind die Vereinsmitglieder unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. | |
2. | Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte im Abstand von vier Jahren drei Vorstandsmitglieder, und zwar jeweils einzeln den / die Vorstandsvorsitzende/n, den / die Stellvertreter/in und den / die Schatzmeister/in. |
3. | Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben, sofern das erforderlich wird, auch nach Ablauf von vier Jahren im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. |
4. | Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand von Fall zu Fall weitere Mitglieder oder andere Personen einladen. Stimmberechtigt sind jedoch allein die gewählten und, sofern gegeben, die kooptierten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt in denjenigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. |
5. | Der / die Vorstandsvorsitzende leitet den Verein, beruft die Sitzungen des Vorstands unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein und leitet sie. Er / sie kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Sitzungsleitung beauftragen. |
6. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei der drei gewählten Mitglieder und, sofern gegeben, ein kooptiertes Mitglied anwesend sind, jedoch nicht ohne den / die Vorstandsvorsitzende/n, es sei denn, diese/r hat bis zum Beginn der Vorstandssitzung sein / ihr Abstimmungsverhalten zu einzelnen Tagungsordnungspunkten den anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich per Brief oder E-Mail kund getan. |
7. | Über sämtliche Beschlüsse ist eine von dem / der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnende und in Verwahrung zu nehmende Niederschrift anzufertigen. |
8. | Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. |
§ 11 – Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur durch eine ordentliche oder durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen zum Zweck der Änderung des Vereinszwecks haben die drei in § 2, Absatz 2a dieser Satzung namentlich genannten Initiatoren der Vereinsgründung jeweils einzeln ein Vetorecht.
Ausschließlich für den Fall, dass bei der Anmeldung zum Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und eine Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann, ist der Vorstand ermächtigt, anstelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern. Der Vorstand hat darüber eine Aktennotiz anzufertigen, und die Mitglieder sind umgehend über den exakten Wortlaut der Änderungen zu informieren.
Der Beschluss zur Auflösung ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich durch einfachen Brief und / oder per E-Mail bekanntzugeben. Darüber ist vom Vorstand eine Aktennotiz anzufertigen. Der Beschluss zur Auflösung wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung dieser Bekanntgabe ein Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich per Brief oder E-Mail eine Urabstimmung hierüber fordert (es genügt ein Mitglied des gewählten Vorstands als Adressat) und der Auflösungsbeschluss in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben wird. Für die Aufhebung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, doch müssen sich mindestens mehr als ein Fünftel aller Vereinsmitglieder daran beteiligen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar konkret für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke, zu verwenden hat.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das jeweils eventuell eingebrachte Sammlungsgut, welches dem Verein als Leihgabe/n zur Verfügung gestellt wurde, vollständig an die Eigentümer oder deren Erben zurück, falls diese es wünschen. Falls sie es nicht wünschen, kann dieses Sammlungsgut nur mit der Auflage abgegeben werden, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2, Absatz 1, sowie im Sinne der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung zu verwenden.
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10. November 2011 in Kraft.